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   VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650   

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VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650 (https://dejure.org/2013,28930)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.10.2013 - 12 BV 13.650 (https://dejure.org/2013,28930)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 12 BV 13.650 (https://dejure.org/2013,28930)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendung der bundesgesetzlich normierten Grundsätze für eine Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe bei umfassende Finanzierungsregelungen eines Landes

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 74, 74a SGB VIII, Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 u. 3, 18, 27 BayKiBiG
    Kindergartenrecht: Förderung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden | Förderung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen nach ; derzeitiger Rechtslage kein Rechtsanspruch; Freigemeinnütziger Träger gegenüber Gemeinden ; auf Abschluss von ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    §§ 74, 74a SGB VIII, Art. 4 Abs. 3, 5 Abs. 1 u. 3, 18, 27 BayKiBiG
    Kindergartenrecht: Förderung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen durch die Gemeinden | Förderung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen nach ; derzeitiger Rechtslage kein Rechtsanspruch; Freigemeinnütziger Träger gegenüber Gemeinden ; auf Abschluss von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung der bundesgesetzlich normierten Grundsätze für eine Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe bei umfassende Finanzierungsregelungen eines Landes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650
    (§ 74a SGB VIII); ein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII neben - abschließenden - landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen scheidet deshalb von vornherein aus (im Anschluss an BVerwG, U. v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RNr. 20).

    Hat der Landesgesetzgeber - wie hier der Freistaat Bayern mit dem Bayerischen Kinderbildungsgesetz - eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung zu den Personalausgaben und zur Investitionsförderung getroffen (vgl. hierzu näher Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 74a RdNr. 8 a.E.), so kommt daneben eine unmittelbare (parallele) Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der Freien Jugendhilfe nicht (mehr) in Betracht (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 39); ein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger aus § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII neben - abschließenden - landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen scheidet deshalb von vornherein aus (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RNr. 20).

    26 3. Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Klägerin einen Rechts anspruch auf Defizitausgleich nicht herleiten (vgl. hierzu näher Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., 2011, § 74a RdNr. 8 a.E.; siehe auch BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RdNr. 21 u. 29 ff.).

    Insoweit muss die Gemeinde - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (§ 130b Satz 2 VwGO) - das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG), den Grundsatz der Pluralität des Jugendhilferechts (§ 3 SGB VIII), das elterliche Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) beachten (insoweit zutreffend Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 2. Aufl., 2009, Art. 5 Anm. 1.6.1; ebenso BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RdNr. 31; VG Oldenburg, U.v. 6.8.2010 - A 13 A 2512/08 - juris, Rdnr. 32).

    Insoweit ist zugleich zu berücksichtigen, dass die Förderung von Maßnahmen eines freien Trägers durch eine Gemeinde überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn dieser eine nach den Verhältnissen und nach seiner Finanzkraft angemessene Eigenleistung erbringt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [208]; BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RdNr. 21 unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII).

  • VG Oldenburg, 06.08.2010 - 13 A 2512/08

    Abwägung; Bedarfsgerechtigkeit; Ermessen; Ermessensentscheidung; freier Träger;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650
    Insoweit muss die Gemeinde - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (§ 130b Satz 2 VwGO) - das Subsidiaritätsprinzip (Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG), den Grundsatz der Pluralität des Jugendhilferechts (§ 3 SGB VIII), das elterliche Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) beachten (insoweit zutreffend Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 2. Aufl., 2009, Art. 5 Anm. 1.6.1; ebenso BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RdNr. 31; VG Oldenburg, U.v. 6.8.2010 - A 13 A 2512/08 - juris, Rdnr. 32).
  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 43.78

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung im Wiederholungsversuch -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650
    Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit in Rechtskraft erwachsen; die Beklage hat weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.1979 - 7 C 43/78 -, DVBl. 1980, 597 f.).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Bayern, 23.10.2013 - 12 BV 13.650
    Insoweit ist zugleich zu berücksichtigen, dass die Förderung von Maßnahmen eines freien Trägers durch eine Gemeinde überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn dieser eine nach den Verhältnissen und nach seiner Finanzkraft angemessene Eigenleistung erbringt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180 [208]; BVerwG, U.v. 21.1.2010 - 5 CN 1/09 - juris, RdNr. 21 unter Bezugnahme auf § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII).
  • VGH Bayern, 22.07.2016 - 12 BV 15.719

    Aufwendungsersatz wegen Anspruchs auf einen Kindertagespflegeplatz

    Eine wie auch immer geartete "Beauftragung" liegt nicht vor (vgl. BayVGH, U. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, BayVBl. 2014, 309 Rn. 18).

    Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bleibt es in den Grenzen der Verpflichtung zur Vorhaltung eines pluralen Angebots unbenommen, den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch ausschließlich mit kommunalen Angeboten zu erfüllen oder durch Abschluss sog. Leistungssicherstellungsvereinbarungen mit freien und privaten Trägern, die naturgemäß zugleich auch eine Defizitübernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beinhalten, ein im wesentlichen einheitliches Preisniveau herzustellen (vgl. zur Problematik näher Wiesner, ZKJ 2014, 458 [462]; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 13 ff. m. w. N.; siehe auch BayVGH, U. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, BayVBl. 2014, 309 f. Rn. 18, 21 f., 28).

    Die L. kann daher entweder ein einheitliches Preisniveau für alle Plätze herstellen, indem sie die Preise der kommunalen Einrichtungen auf das Niveau der freien und privaten Träger anhebt oder mit den freien bzw. privaten Trägern im Rahmen von Leistungssicherstellungsvereinbarungen ein einheitliches Preisniveau festlegt und diesen einen entsprechenden Defizitausgleich gewährt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, BayVBl. 2014, 309 f. Rn. 18, 21 f., 28), den betroffenen Eltern im Falle der Vermittlung eines teureren Platzes einen Ausgleichsbetrag zahlt und den Freistaat Bayern auf Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BV) in Anspruch nimmt (vgl. hierzu näher Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 83 Rn. 127 ff.; Wollenschläger, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 83 Rn. 75 ff.; Zieglmeier, NVwZ 2008, 270 [273 ff.]; Huber/Wollenschläger, VerwArch 2009 (100), 305 [330, 338 f.]) oder den Mangel an kostengünstigen Plätzen durch Entwicklung den Anforderungen des Gleichheitssatzes Rechnung tragender Kriterien in einem einheitlichen Verfahren sachgerecht verteilt.

  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    Insoweit müssen sie den durch die gesetzliche Ermächtigung des § 18 BremKTG gesteckten Rahmen und den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG ) beachten, bei dessen Anwendung sie den Strukturprinzipien des Jugendhilferechts für ein möglichst plurales, bedarfsorientiertes Angebot Rechnung zu tragen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1/09, juris Rn. 31; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 28).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zuwendung dem Zuwendungsantrag entsprechend festzusetzen hatte, weil sonst der weitere Betrieb der Einrichtungen der Klägerin konkret gefährdet gewesen wäre und sich deswegen die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines pluralen Angebots und die Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus § 79 Abs. 2 SGB VIII aktualisiert hätten (vgl. dazu Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 29).

    Ebenso wenig findet sich eine Andeutung, die mit einer Förderung nach § 74 SGB VIII verbundene Erbringung einer (angemessenen) Eigenleistung sei mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz unvereinbar (OVG NW, Urt. v. 12.01.2021 - 21 A 3824/18, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 18.01, juris Rn. 17; Urt. v. 25.11.2004 - 5 C 66.03, juris Rn. 12 ff.; sowie - nach Schaffung von § 74a SGB VIII - Urt. v. 21.01.2010 - 5 CN 1.09, juris Rn. 16 ff.; so auch Urt. v. 25.04.2002 - 5 C 23/01, juris Rn. 9; Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris).

    Die freien Träger sind bereits nicht Adressaten des Art. 104a Abs. 1 GG und können hieraus keine Rechte ableiten (vgl. Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 18).

    Eine wie auch immer geartete "Beauftragung"liegt nicht vor (so zutreffend Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 18).

    Denn dann stehen die Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII ) und das Recht des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten in Rede, innerhalb eines bestehenden Angebots einen Betreuungsplatz entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ) (vgl. Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 29; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII , 7. Aufl. 2018, § 74 Rn. 42; Janda, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2021, SGB VIII , § 74 Rn. 71).

    Ob der Landesgesetzgeber deswegen gehalten gewesen wäre, eine ausdrückliche Ausnahme von der Fördervoraussetzung des § 18 Abs. 2 BremKTG i.V.m. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII vorzusehen, oder ob die Regelung insoweit einer verfassungs- und bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich ist bzw. die Gewährung einer Förderung dann jedenfalls auf der Grundlage eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen allgemeiner Grundsätze der Vergabe kommunaler Fördermittel erfolgen kann (vgl. Bay. VGH , Urt. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 29; OVG NW, Urt. v. 10.07.2003 - 16 A 2822/01, BeckRS 2003, 24605), kann indes dahinstehen.

  • VG München, 22.09.2021 - M 18 K 20.737

    Münchner Förderformel" - Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf

    Die Klägerin lässt insoweit die Doppelrolle der Beklagten als Träger der Förderung einerseits und als Träger eigener Einrichtungen andererseits unberücksichtigt (vgl. auch BayVGH, U.v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 - juris Rn. 26).

    Eine Anwendung der in § 74 SGB VIII bundesgesetzlich normierten Grundsätze für die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe kommt damit nicht mehr in Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.; bestätigt durch BVerwG, B.v. 28.5.2014 - 5 B 4/14 - juris Rn. 7; so auch OVG Lüneburg, B.v. 29.10.2018 - 10 ME 363/18 - juris Rn. 22 zum niedersächsischen Landesrecht; hingegen zum Bremer Landesrecht: OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 54 ff.).

    Vielmehr kann sich die Klägerin als freier Träger der Jugendhilfe für damit im Zusammenhang stehende Verfahren auf die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO berufen; lediglich Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern sind gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO von der Gerichtskostenfreiheit ausgenommen (vgl. auch OVG Bremen, U.v. 14.7.2021 - 2 LC 112/20 - juris Rn. 98, VGH BW, U.v. 23.2.2016 - 12 S 638/15 - juris Rn. 67; OVG NW, U.v. 1.12.2014 - 12 A 2523/13 - juris Rn. 219; BayVGH, U.v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 - juris Rn. 31 - jeweils ohne weitere Ausführungen).

  • VerfGH Bayern, 01.02.2016 - 75-VI-14

    Übernahme des Defizits eines kirchlichen Kindergartens

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Stadt Weißenburg vom 21. Mai 2012 Az. Sg. 10 St/sp, mit dem die Stadt es ablehnte, das im Jahr 2010 in einem Kindergarten der Beschwerdeführerin entstandene Defizit von 16.239,66 EUR zu übernehmen, sowie gegen die den Ablehnungsbescheid im Wesentlichen bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 24. Januar 2013 Az. AN 14 K 12.01088) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23. Oktober 2013 Az. 12 BV 13.650).
  • VG Bremen, 29.01.2020 - 3 K 2110/13

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    Der Gesetzgeber war sich demgemäß darüber bewusst, dass auf Plätze in einer Kindestageseinrichtung ein Rechtsanspruch besteht und entschied sich dennoch für die Regelung des § 74a SGB VIII. Der jeweilige freie Träger nimmt auch keine Aufgaben der Beklagten "an deren Stelle" wahr, sondern wird stattdessen ausschließlich aus autonomen Motiven tätig, denn weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch das Bremer Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegesetz verleihen den freien Trägern hoheitliche Befugnisse (vgl. Bay VGH, Urteil v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 18 zum BayKiBiG).

    Die von der Klägerin vorgenommene Interpretation geht über den Sinngehalt des Art. 104a Abs. 1 GG als Kompetenznorm zwischen Bund und Ländern hinaus, denn die Klägerin ist nicht Adressatin des Art. 104a Abs. 1 GG (vgl. BayVGH, Urteil v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650, juris Rn. 17).

  • VG Göttingen, 09.08.2018 - 2 A 297/15

    Auswärtig; Bedarfsplan; Förderung; Institutionelle Förderung; Kindergarten;

    Insoweit folgt die Kammer der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts Oldenburg (Urteil vom 06.08.2010 - 13 A 2512/08 -, juris, Rn. 17-27 m.w.N.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (ebenso: VG Stade, Urteil vom 28.02.2013 - 4 A 983/11 - V.n.b., UA S. 14 f.; Bayerischer VGH, Urteil vom 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, juris, Leitsatz und Rn. 24 f.; Kern, in: Schellhorn u.a., SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2017, § 74a Rn. 3 f. und 11, m.w.N.; a.A. ohne Begründung: VG Braunschweig, Urteil vom 15.04.2010 - 3 A 122/09 -, juris).

    Greift danach § 74 SGB VIII unmittelbar nicht ein, kann sich der Kläger allein darauf berufen, dass seitens des Beklagten eine Förderpraxis betrieben wurde, die dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG widerspricht (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 06.08.2010 - 13 A 2512/08 -, juris, Rn. 28 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 21.01.2010 - 5 CN 1/09 -, juris, Rn. 21; VG Stade, Urteil vom 28.02.2013 - 4 A 983/11 - V.n.b., UA S. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, juris, Rn. 26).

  • VG München, 21.10.2019 - M 31 K 19.898

    Festsetzung und teilweise Rückforderung von Fördermitteln für den Betrieb einer

    Auch der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom ... März 2019 auf die - allerdings ohne vertiefende Begründung lediglich unter Angabe der Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO ergangene - Kostenentscheidung im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650 - juris Rn. 31) gebietet keine andere Bewertung.
  • VG München, 11.03.2019 - M 31 K 19.898

    Erfolglose Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung

    Auch der Verweis der Klägerin im Schriftsatz vom ... März 2019 auf die - allerdings ohne vertiefende Begründung lediglich unter Angabe der Vorschrift des § 188 Satz 2 VwGO ergangene - Kostenentscheidung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650 - juris Rn. 31) gebietet keine andere vorläufige Bewertung.
  • VG Ansbach, 12.02.2015 - AN 6 K 14.00992

    Feststellungsklage zulässig.

    Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Oktober 2013 (12 BV 13.650), in der zwar einerseits festgehalten wird, dass sich aus den neuen gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 BayKiBiG, und Art. 83 Abs. 3 BV bzw. Art. 104 a Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine Defizitübernahme ergibt.
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